Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir (MHG Heiztechnik GmbH) sowie alle nach § 18 AktG mit uns verbundenen Unternehmen, mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, insbesondere auch für Mengen- und Wertkontrakte, Lieferpläne, Abrufbestellungen, Einzelbestellungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2       Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss

2.1       Lieferanfragen von uns an den Lieferanten stellen ein Angebot an diesen dar, seinerseits ein Angebot an uns zu richten. Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos. Mündlich oder schriftlich abgegebene Angebote des Lieferanten können wir mindestens 14 Werktage nach deren Erhalt durch Übersendung einer Bestellung in Textform annehmen (Vertragsschluss), die uns der Lieferant binnen drei Werktagen in Textform zusammen mit der Übersendung einer vollständigen Lieferantenerklärung zu bestätigen hat. 

2.2       Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens fünf Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

2.3       Wir sind berechtigt, von Verträgen jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

2.4       Durch die im Auftrag genannte Material-Nr. sowie die dazu erstellte Dokumentation wird der Liefergegenstand spezifiziert.

2.5       Bei Kontrakten oder Lieferplänen entsteht eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen erst durch die zusätzlich erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen mit Bezug zum Kontrakt oder Lieferplan.

2.6       Bei offensichtlichen Fehlern im Auftrag, insbesondere Schreibfehlern, verpflichtet sich der Lieferant, uns zu informieren. Verletzt der Lieferant seine Informationspflicht, sind wir zur nachträglichen Änderung oder zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne gegenüber dem Lieferanten schadensersatzpflichtig zu werden.

2.7       Rechte und/oder Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis können von uns jederzeit an verbundene Unternehmen oder Dritte übertragen werden. Die völlige oder teilweise Weitergabe von Aufträgen an Dritte durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Versand, Verpackung, Entsorgung, Vorschriften

3.1       Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn wir den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen. Wird die Ware ausnahmsweise auf unsere Gefahr und Kosten befördert, entscheiden wir über die Art des Transportmittels und wählen den Spediteur oder Frachtführer aus.

3.2        Jeder Sendung ist ein Lieferschein mitzugeben, der neben den Angaben zu Art und Menge der gelieferten Ware auch unsere Bestellnummer und die MHG-Sachnummern enthält. Darüber hinaus hat der Lieferant hat bei Gütern mit begrenzter Lagerfähigkeit das Verfalldatum sowie bei Gütern mit besonderen Lagerungs- und/ oder Entsorgungsvorschriften diese Angaben deutlich sichtbar an dem Liefergut und der Verpackung sowie in allen Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen zu kennzeichnen. Zur Erleichterung der Mengenkontrolle ist auf jeder Umverpackung und Versandeinheit die Inhaltsmenge anzugeben.

3.3        Der Lieferant hat alle zu versendenden Waren sortiert und sortenrein zu verpacken. Sollte durch die nicht sortenrein verpackte Ware ein Umpacken erforderlich sein, so hat der Lieferant die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

 3.4       Die Verpackung muss geeignet sein, bei ordnungsgemäßem Umgang Beschädigungen während des Transports und der Verladung auszuschließen. Verpackungen müssen umweltfreundlich sein.

3.5       Sollten für definierte Waren Transportgestelle erforderlich sein, so sind diese grundsätzlich zu verwenden. Gleiches gilt, wenn für definierte Waren standardisierte, tauschfähige, Mehrwegverpackungen oder andere Verpackungen fest vereinbart sind. Es sind ebenfalls die vereinbarten Mengen pro Verpackung einzuhalten.

3.6       Sofern nicht anders vereinbart, hat die Lieferung in standardisierten, tauschfähigen Mehrwegverpackungen wie Europaletten oder Eurogitterboxen zu erfolgen. Alternativ können nach vorheriger Abstimmung Einweg- Ladehilfsmittel verwendet werden, sofern diese in den Abmessungen und im Handling mit standardisierten Mehrwegverpackungen vergleichbar sind. Die Waren sind auf / in dem Ladehilfsmittel derart zu sichern, dass sie gegen Beschädigungen und Verrutschen gesichert sind. Auch dürfen die äußeren Abmessungen durch die Ware nicht überschritten werden.

3.7       Sofern die Dimensionen der zu liefernden Waren einen wirtschaftlichen Einsatz von standardisierten, tauschfähigen Mehrwegverpackungen ausschließen, kann die Ware in Kartons oder anderen geeigneten Verpackungen zum Versand gebracht werden.

3.8       Bei Lieferung von Gefahrengütern trägt der Lieferant die volle Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. Kennzeichnung, Verpackung, Formulare usw.

3.9       Der Lieferant ist verpflichtet, uns in allen Fällen zu informieren, in denen Ursprungszeugnisse erforderlich sind oder Exportbeschränkungen für seine Lieferungen bestehen, sofern er hiervon Kenntnis haben muss oder sich zumutbar beschaffen kann. Diese Information hat auf den Auftragsbestätigungen, den Lieferscheinen und den Rechnungen deutlich erkennbar zu erfolgen. Eventuell erforderliche Ursprungszeugnisse sind uns unaufgefordert getrennt von der Lieferung zuzustellen.

3.10     Für die Entsorgung von Transportverpackungen entstehen uns keine Kosten.  Der Lieferant verpflichtet sich, die für den Transport notwendige Verpackung auf seine Kosten und Gefahr bei der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Empfangsstelle unverzüglich abzuholen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

3.11 Der Lieferant hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über Unfallverhütung, Umweltschutz, Maschinensicherheit, EU-Richtlinien, Mindestlohn etc. einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, den Standard „BME – Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct)“ des Bundesverbands  Materialwirtschaft,  Einkauf  und  Logistik  e.  V.  (BME)“ einzuhalten:  https://www.bme.de/fileadmin/_horusdam/2065-BME-Code_of_Conduct_deutsch.pdf

3.12 Der Lieferant wird uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß schweizerischen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der zu liefernden Waren in seinen Geschäftsdokumenten (Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen) informieren.

4. Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt

4.1       Die Lieferung erfolgt zu den in Lieferplanabrufen, Einzelbestellungen oder Abrufbestellungen genannten Terminen. Sämtliche Liefertermine und -mengen sind verbindlich, die Einhaltung der Termine ist wesentliche Vertragspflicht. Lieferfristen werden ab Bestelldatum gerechnet. Liefertermine einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind nur dann maßgebend, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die ordnungsgemäße Anlieferung an der von uns angegebenen Lieferadresse bzw. Empfangsstelle. Bei Leistungen gilt die im Auftrag enthaltene Regelung.

4.2       Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde, innerhalb Deutschlands frei Haus Werk MHG und für Lieferungen aus sonstigen Ländern DDP Werk MHG (Incoterms 2010), einschließlich aller Nebenkosten, z.B. Verpackung, Fracht und Zölle. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

4.3       Falls nicht Lieferung frei Empfangsstelle vereinbart wurde, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und beim vereinbarten Spediteur zur Abholung anzumelden. Die Versandbereitschaft der Ware ist uns (bzw. bei bestehender Routing-Order dem vorgegebenen Spediteur) schriftlich oder elektronisch einen Werktag im Voraus mitzuteilen.

4.4       Für Lieferungen gemäß Ziffer 4.3 gilt: Wir sind Selbstversicherer und somit Verzichtskunde.

4.5       Zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden oder das Zahlungsziel bis zum Erhalt der vollständigen Lieferung entsprechend zu verlängern. Bei Mengenüberschreitungen steht uns das Recht zur Rücksendung für den über die vereinbarte Liefermenge hinausgehenden Teil gleichermaßen zu. Die uns durch eine nicht vereinbarte Teillieferung entstehenden Verwaltungskosten sowie die Kosten einer Zwischenlagerung trägt der Lieferant. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

4.6       Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Liefertermine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und Gründen der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Erklären wir uns in Textform mit der Terminüberschreitung einverstanden, bestimmt sich der Verzugseintritt nach den neu vereinbarten Terminen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur bei Einhaltung der Anzeigeverpflichtung, sofern er durch die Höhere Gewalt nicht daran gehindert wird.

4.7       Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher mittelbaren und unmittelbaren Schäden verpflichtet, die uns durch die verspätete Lieferung oder Leistung entstehen.

4.8       Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4.9       Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach vorheriger Androhung in Textform ab dem 4. Arbeitstag vorbehaltlich einer vertraglich abweichenden Vereinbarung pro angefangener Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Auftragswertes, maximal jedoch 5% des Netto- Gesamtauftragswertes, zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten. Wir sind berechtigt, einen Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs. 3 BGB noch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Annahme der Ware zu erklären und die Vertragsstrafe innerhalb von weiteren 7 Arbeitstagen geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.

4.10     Werden die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug. Bei einem Fixgeschäft  sind wir sofort und, falls ein solches nicht vorliegen sollte, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.11     In Fällen Höherer Gewalt auf der Seite des Lieferanten ist dieser berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern er uns binnen 24 Stunden nach Eintritt des Höheren- Gewalt- Ereignisses schriftlich unterrichtet hat. Andernfalls sind wir zur Geltendmachung unserer Verzugsrechte berechtigt. Befindet sich der Lieferant in Verzug, kann er sich nicht auf Höhere Gewalt berufen. Ist im Falle Höherer Gewalt die verspätete Leistung für uns nicht mehr von Interesse, so können wir während der Dauer der Gewalteinwirkung schadlos vom Vertrag zurücktreten.

5. Abnahmehindernisse, Annahmeverzug

5.1       Wir  dürfen in Fällen von höherer Gewalt auf unserer Seite, z.B. Streiks,  Aussperrungen oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Unruhen sowie behördlichen  Anordnungen die Abnahme verweigern, sofern wir die vorstehende Abnahmehindernisse nicht zu  vertreten haben. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls diese Abnahmehindernisse länger als einen Monat   bestehen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns ggf. bereits erhaltene Zahlungen zu erstatten. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, in diesen Fällen erbrachte Teillieferungen zu behalten.

5.2       Im Falle unseres Annahmeverzuges ist der Lieferant lediglich berechtigt, Aufwandsersatz für ein erfolgloses Angebot sowie nachgewiesene Lager- und Erhaltungskosten der bestellten Ware ersetzt zu verlangen. Der Betrag dieses Ersatzes ist beschränkt auf 0,5  % des Nettowarenwertes für jede volle Woche unseres Annahmeverzugs, sofern wir diesen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt haben.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

6.1       Die im Auftrag vereinbarten Preise sind Höchstpreise excl. der  gesetzlich  gültigen  Mehrwertsteuer,  inkl.  aller  Nebenkosten, z.B. für Verpackung, Fracht und Zölle gemäß Ziffer 4.2. Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist diese in der jeweiligen Einzelvereinbarung geregelt.

6.2       Die Preise gelten verbindlich für die gesamte Vertragsdauer bzw. Vertragsmenge. Für die Preisgültigkeit ist der Tag des Vertragsschlusses maßgebend, nicht der Tag der Lieferung. Gesetzlich vorgeschriebene Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer, sind auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

6.3       Rechnungen sind von der Ware getrennt in zweifacher Ausfertigung an diejenige Gesellschaft zu senden, die im Auftrag als Vertragspartner angegeben ist.

6.4       Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

6.5       Die Zahlungsfrist beginnt nach   vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht, maßgebend  ist  der  spätere  von beiden Zeitpunkten. Trifft die Ware später als die Rechnung am Empfangsort ein, so ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Eingang der  mangelfreien Ware maßgebend. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Beginn der Zahlungsfrist. Zahlungen sind fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum Ende der Kalenderwoche, in der sie gemäß der Fristen in Ziffer 6.4 fällig werden, bei uns abgegangen sind.

 6.6       In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift sowie eine etwaige Lieferanten-Nr. anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziffer 6.5 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

6.7       Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. 

7. Eingangsprüfung, Qualitätssicherung

7.1       Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Unser Personal und von uns beauftragte Dritte sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten die Qualität des Materials und/oder den Fertigungsablauf zu überprüfen.

7.2       Die Zahlung des Kaufpreises stellt kein Anerkenntnis einer mangelfreien, vorschriftsmäßigen Lieferung dar.

7.3       Der Lieferant ist verpflichtet, den Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die für die Lieferung geforderten technischen Spezifikationen einzuhalten und die Qualität seiner Erzeugnisse laufend zu überprüfen.

8. Eigentumssicherung

8.1       Der Lieferant erkennt unser Eigentumsrecht an sämtlichen ihm von uns überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Filmen, Zeichnungen, Werkzeugen sowie ggf. zur Bearbeitung überlassenen Werkstücken etc. an. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Gegenstände zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.

8.2       Der Lieferant erkennt ungeachtet des Verwendungszwecks unser ausschließliches Urheberrecht an den ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Filmen, Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees etc. an. Sollte der Lieferant aufgrund der für uns erfolgten eigenen Bearbeitung der ihm überlassenen Zeichnungen, Entwürfe, Modelle etc. ein eigenes Urheberrecht erwerben, so räumt er uns bereits jetzt ein zeitlich unbeschränktes, ausschließliches und kostenloses Nutzungsrecht an diesem Urheberrecht ein.

8.3       Der Lieferant hat die nach 8.1 und 8.2 erhaltenen Unterlagen und Gegenstände auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

 8.4       Alle Unterlagen gemäß Ziffer 8.1 sind vom Lieferanten kostenlos auf seine Gefahr mindestens fünf Jahre aufzubewahren und uns anschließend nach Voravis frei Haus zuzustellen. Eine Vernichtung dieser Unterlagen ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Verlust, unsachgemäßer Behandlung oder unerlaubter Vernichtung ist der Lieferant zur kostenlosen Wiederherstellung oder zum Schadensersatz verpflichtet.

8.5       Neuentwicklungen, die der Lieferant zusammen mit uns oder in unserem Auftrag betreibt, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung anderweitig genutzt werden; auch Veröffentlichungen über die Neuentwicklungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern wir nicht von unserem Recht Gebrauch machen, Neuentwicklungen selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, bedarf der Lieferant vor einer etwaigen eigenen Anmeldung dieser Rechte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

8.6       Beigestellte Waren oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie sind als solches getrennt zu lagern und dürfen nur für unsere Aufträge verwendet werden. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen  im Zeitpunkt der Verarbeitung / Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns.

8.7       Lieferanten, die eine Lohnverarbeitung für uns vornehmen, haben von uns beigestelltes Material unverzüglich auf dessen Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang zu rügen. Für durch Mangelhaftigkeit verursachte Kosten sowie für Ausschussware infolge von nicht oder zu spät gerügten Mängeln haften wir nicht.

8.8       Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

8.9       Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

9. Rügepflicht, Gewährleistung

9.1       Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, sofern die Lieferungen und Leistungen für eine heiztechnische Anlage verwendet werden und sie beginnt ab dem Datum der Lieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 60 Monate, sofern die Lieferungen und Leistungen für ein Bauwerk verwendet werden. Ist für Leistungen eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, gilt anstelle des Lieferdatums das Datum der Abnahme. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Lieferung. Sofern der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnt, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung nicht unerheblicher Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder diese von Dritten vornehmen zu lassen.

9.2       Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablauf festgestellt werden und wir sie dem Lieferanten unverzüglich seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung unverzüglich nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf die bei uns üblichen Untersuchungsmethoden, die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht geschuldet.

9.3       Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

9.4       Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

10. Haftung des Bestellers

10.1        Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

10.2     Sofern wir schuldhaft Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen, ist der Lieferant berechtigt, nach einer schriftlichen Abmahnung Schadenersatz geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern die Schutzpflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erfolgt.

10.3     Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausnahmen davon gelten ebenso für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 11. Produkthaftung

 11.1     Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

11.2     Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000-, pro Schadenfall zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, das Produktrückrufrisiko abzudecken hat. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice sowie einen Nachweis der Zahlung der aktuellen Versicherungsprämie zusenden.

12. Schutzrechte

12.1     Der Lieferant steht nach Maßgabe der Ziffer 1.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

12.2     Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziff. 12.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

12.3     Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

13. Ersatzteile

Zur Sicherung eines Ersatzteilbezugs verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferung der hierzu notwendigen Materialien und Komponenten bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Serienproduktion und/oder Beendigung der Geschäftsbeziehung sicherzustellen (=vertragliche Nachlauffrist). Wird für den Lieferanten innerhalb dieser Frist erkennbar, dass ihm dies nicht mehr möglich sein wird, hat er uns das Ende der Versorgungsmöglichkeit unverzüglich mitzuteilen und sämtliche Maßnahmen zu unternehmen, um die Möglichkeit der Beschaffung von Dritten zu eröffnen, insbesondere durch die Vermittlung des erforderlichen Produktions-Know-How.

14. Geheimhaltung

14.1     Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

14.2     Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Lieferungen nach diesen AEB; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen  und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

14.3 Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Modelle und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Ausführung des Auftrags von uns überlassen werden, oder die vom  Lieferanten nach unseren besonderen Angaben entwickelten Verfahren, angefertigte Zeichnungen, Muster, Modelle usw. dürfen vom Lieferanten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke als zur Ausführung unseres Auftrags verwendet werden. Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen  unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts unverzüglich herauszugeben.

14.4     Verstößt der Lieferant vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziff. 14, so zahlt er an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe von uns  nach billigem Ermessen festgelegt wird und auf Antrag des Lieferanten vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Für die Bestimmung der Anzahl der Verstöße ist der Einwand der fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgeschlossen. Im Falle eines laufenden Verstoßes ist die Strafe für jeden Monat der besagten Verletzung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

15.  Aufrechnung, Abtretung

15.1     Zur Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur aufgrund  unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.

15.2     Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

16. Datenschutz

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der EU-Datenschutzgrund-verordnung zu beachten.

16.2     Sofern der Lieferant bei der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten von uns erhebt, verarbeitet oder nutzt („Auftragsdatenverarbeitung“), wird er auf Verlangen von uns zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen.

16.3     Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben.

16.4 Soweit der Lieferant diese Daten in Länder außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, wird er mit uns die zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei uns erforderlichen Vereinbarungen schließen. Soweit der Lieferant dafür Subunternehmer einsetzt, wird er auf unser Verlangen dafür Sorge tragen, dass auch diese entsprechende Vereinbarungen mit uns schließen.

16.5     Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm bei der Erbringung seiner Leistungen eingesetzten Personen datenschutzrechtlich geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses während sowie nach ihrer Tätigkeit verpflichtet  werden.

16.6 Unserem Datenschutzbeauftragten sind auf Verlangen die geforderten Auskünfte zu geben und zu belegen.

 16.7     Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie unter: https://mhg.de/kontakt/datenschutz/

 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1     Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

17.2     Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, inklusive Scheck- und Wechselklagen – ist Buchholz i.d.N. Wir behalten uns jedoch vor, den Lieferanten auch an jedem für ihn begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

17.3     Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen). 

17.4     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen  Bestimmung  eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.

Stand: 14.06.2019