das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt Ihnen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Folgendes mit:
“Hydraulischer Abgleich ist Voraussetzung für die Förderung von Heizungen
Es haben uns vielfach Anfragen zur Notwendigkeit des hydraulischen Abgleiches erreicht. Zudem fällt in Kontrollen auf, dass der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht durchgeführt wurde bzw. hinreichend belegt werden kann.
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Bundesregierung die Umsetzung von energetischen Sanierungsmaßnahmen am Wohn- und Nichtwohngebäude. Wird eine neue Heizung eingebaut oder eine bestehende Heizungsanlage optimiert, ist ein korrekt durchgeführter hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage eine zwingend notwendige Voraussetzung zur Gewährung der Förderung. Damit soll gewährleistet werden, dass die geförderte Heizung maximale Effizienzgewinne generiert. Dies ist im Sinne des Klimaschutzes und schont auch den Geldbeutel der Bürgerinnen und Bürger, die bei einer optimal eingestellten Heizung geringere Energie- und Betriebskosten zu tragen haben.
Beim Einbau einer Wärmepumpe ist die exakte Berechnung der Raumheizlasten ganz besonders wichtig, da die Aufsummierung der Raumheizlasten die benötigte Leistungsgröße der Wärmepumpe darstellt. Die ermittelten Raumheizlasten müssen mit den tatsächlich vorhandenen Heizkörpern/ -flächen abgestimmt werden. Erfolgt diese Berechnung sorgfältig, so lassen sich die notwendigen Vorlauftemperaturen reduzieren und die Wärmepumpe optimal auslegen, so dass sich dessen Effizienz erhöht. So können auch Gebäude mit nicht optimaler Wärmedämmung mit Wärmepumpen effizient beheizt werden.
Für Förderanträge ab dem 1. Januar 2023 wird der hydraulische Abgleich ausschließlich nach dem Verfahren B akzeptiert, was eine korrekte, raumweise Ermittlung der Heizlast voraussetzt. Für Vorhaben mit Antragsdatum vor dem 1. Januar 2023 ist zudem das Verfahren A zulässig. Erfolgt der hydraulische Abgleich nicht oder nach dem falschen Verfahren, droht die Nichtgewährung oder Rückforderung der gesamten Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass Systeme auf Basis temperaturbasierter Verfahren grundsätzlich förderfähig sind, der geforderte hydraulischen Abgleich aber dennoch durchgeführt werden muss. Systeme zum temperaturbasierten hydraulischen Abgleich zielen oft auf einen ausschließlichen Abgleich der Übergabeeinrichtung ab und ersetzen daher nicht die Einhaltung der Anforderungen an den hydraulischen Abgleich nach Verfahren A oder Verfahren B.“”
Quelle: BAFA / https://www.bafa.de