Wichtig für die Praxis: GEG und BEG-Einzelmaßnahmen in der privaten Heizungssanierung.

Die von der Bundesregierung gesetzten Klimaziele haben über das GEG und BEG-Einzelmaßnahmen wesentliche Auswirkungen auf die Heiztechnik.

Das steigende Umweltbewusstsein wirkt sich immer mehr auch auf unsere Heiztechnik-Branche und die von uns angebotenen innovativen Lösungen aus. So verlangen einerseits immer mehr Haus- und Wohnungsbesitzer nach umweltfreundlichen, sparsamen und nachhaltigen Heizlösungen. Und andererseits werden Vorgaben des Gesetzgebers immer konkreter, um die Klimaziele zu erreichen. Bis 2030 möchte die Bundesregierung den CO2-Ausstoß insgesamt gegenüber 1990 um 40 % reduzieren – im Gebäudebereich soll die Reduzierung sogar 66 % betragen.

GEG und BEG-Einzelmaßnahmen sind Grundlage für Heizungssanierungen

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG)-Einzelmaßnahmen bilden aktuell eine wesentliche Grundlage für die private Heizungssanierung. Die Minimalanforderungen für sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien werden dazu im GEG definiert. Zusätzliche Anreize für Investitionen in Effizienzsteigerungen, die über die Minimalanforderungen an die Gebäude hinausgehen, werden durch die BEG-Einzelmaßnahmen gesetzt. Im Gesamtpaket sollen so die Klimaziele der Bundesregierung für 2030 erreicht werden.

GEG gilt für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude

Der Anwendungsbereich des GEG umfasst grundsätzlich alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die beheizt werden. Natürlich gibt es auch verschiedenste Ausnahmen, die jedoch eher ungewöhnliche Gebäude betreffen, zum Beispiel Gebäude für Tierhaltung und Pflanzenzucht, Gebäude mit eingeschränkter zeitlicher Nutzung und andere mehr. Klassische Ein- oder Mehrfamilienhäuser unterliegen dagegen im Prinzip komplett dem GEG.

Energetische Qualität darf nicht verschlechtert werden

Entscheidend für die Sanierung ist der Grundsatz, dass die energetische Qualität eines Gebäudes im Sinne des GEG nicht verschlechtert werden darf. So darf zum Beispiel eine Wärmepumpe nicht mehr gegen ein Gas-Brennwertgerät getauscht werden.
Dabei regelt das GEG die Heiztechnik auch im Detail, zum Beispiel in Bezug auf die Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung in Verbindung mit der EnEV, hinsichtlich der Regelung von Wärmezufuhr und elektrischen Antrieben oder auch in Bezug auf raumweise Regelung der Raumtemperatur – bis hin zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen oder dem Betriebsverbot für veraltete Heizkessel und Ölheizungen.
Hinzu kommen in der Praxis verschiedenste Vorgabe zur Dokumentation, zum Beispiel mit der Fachunternehmererklärung zu den installierten Technologien, die als Unternehmererklärung jetzt 10 Jahre aufzubewahren ist.
Unterm Strich bleibt festzuhalten: Das GEG ist für die SHK-Betriebe eine zwingend einzuhaltende gesetzliche Vorgabe, wenn der Bauantrag nach dem 01. November 2020 gestellt wird oder bei bereits laufenden Bauvorhaben die Fertigstellung/Abnahme nach dem 01. November 2020 erfolgt, da immer zum Zeitpunkt der Abnahme der aktuelle gesetzliche bzw. normative Stand geschuldet wird. Wird dies nicht eingehalten, liegt ein Mangel vor.

BEG setzt Förderanreize zu Modernisierung

Während das GEG vor allem reglementiert und Vorgaben für die Umsetzung der heiztechnischen Maßnahmen gibt, setzt die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG)-Einzelmaßnahmen darauf, die Umsetzung moderner Sanierungen insgesamt zu beschleunigen. Dazu wurden auch viele schon bestehende Fördermaßnahmen in die neue BEG teilweise oder komplett integriert.

Auch hier gilt es natürlich, die verschiedensten Vorgaben zur Förderfähigkeit zu kennen und zu beachten. So muss zum Beispiel für den Erhalt der Förderfähigkeit die bestehende Anlage mindestens 5 Jahre alt sein. Die neue Heizung ist dann mindestens 10 Jahre lang zu betreiben – sonst kann es zu einer anteiligen Rückzahlungspflicht der Fördergelder kommen.

Im Auge zu behalten sind dann natürlich auch die generellen Höchstgrenzen für förderfähige Kosten bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden, die sich je nach Gebäudetyp, Größe und Sanierungsvorhaben deutlich unterscheiden.
Nicht zuletzt sind die übergreifenden und speziellen technische Mindestanforderungen zu erfüllen, die im Detail zum Beispiel für Gas-Hybridheizungen, Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Erneuerbare-Energien (EE)-Hybrid-Anlagen festgelegt sind. Übrigens: Eine förderfähige und attraktive Heizlösung bietet hier auch unser neuer ecoGAS Hybrid X 7!

Wichtige Kernpunkte der BEG sind zu zudem die Digitalisierung und Verbesserung der Schnittstellen zur Energieberatung sowie die Weiterentwicklung und Modernisierung der Förderung insgesamt durch eine einheitliche und nachvollziehbare Förderlogik.

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